Ignaz Seipel: Die demokratische Verfassung.

Ignaz Seipel: Die demokratische Verfassung. (1918)

Aus reichlicher Erfahrung wissen wir, wie schwer es ist, die Verfassung eines Staates zu ändern, wenn auch alle Beteiligten überzeugt sind, daß sie geändert werden muß. Seit dem Kaiserwort vom 31. Mai 1917 stand Österreich ausgesprochenermaßen unter dem Zeichen der Verfassungsform. Und was ist geschehen? Alle Termine, an denen durch entsprechend großmütige Zuge­ständnisse an die nach Befreiung ringenden Völker deren Vertrauen hätte wiedergewonnen werden können, wurden verpaßt. Die Hauptschuld daran tragen – reden wir offen! – neben der Schwäche und Ziellosigkeit der verschiedenen Regierungen und einer gewissen, wenig­stens uns Deutschen als solche erscheinenden Unaufrichtigkeit der nichtdeutschen Volksvertreter die deutschen Parteien. Befangen in zentralistischen Vorstellungen, ge­wöhnt an eine aus längst vergangenen Zeiten stammende Hegemonie, nicht fähig, an deren doch allen sichtbares Abbröckeln zu glauben, vertrödelten sie die Zeit mit klein­lichem Feilschen um Kreisgerichte und Bürgerschulen, schrien Zeter und Mordio, wenn jemand von einem böhmischen oder südslavischen Staatsrechte sprach und wären jetzt zu Tod froh, wenn man sie mit starker Hand zu rechtzeitigem Nachgeben gezwungen hätte, das sie aus Furcht vor überradikalen Schreiern nicht freiwillig gewähren wollten. Der ganze Zusammenbruch Österreichs hätte vermieden werden können, wenn in unserer Politik ein wahrhaft demokratischer Geist geweht hätte. Und jetzt? Kaum sind wir aus dem alten Nationalitäten­staat, um es euphemistisch zu sagen, „ausgetreten“, kaum sind wir Deutschösterreicher unter uns, so droht uns schon wieder Streit und Zersplitterung. Die Kronländer, die sich durch die Stimmungspolitik der provisorischen Nationalversammlung vor die Gefahr schwerer Gebiets­verluste gestellt sehen, nehmen das Selbstbestimmungsrecht auch für sich in Anspruch. Als die englischen Dominions ungeberdig wurden, beeilte sich das Mutterland, ihnen eine ausgiebige Vertretung in der Zentralregierung zuzu­sichern. Unser Staatsamt aber plant, wie wir gestern in den Zeitungen lasen, zur Abwehr der Los­lösungsbestrebungen in den Provinzen Staats­kommissäre zu den Landesregierungen zu ent­senden, die wohl je nach ihrem Temperament als Zwingherren oder als gütlich zuredende Schulmeister die Kronlandsautonomisten zum Zentralismus bekehren sollten. O unsterbliches Altösterreich!

Wir wollen uns nicht an großen Worten berauschen, aber in diesen Tagen können wir ohne Phrase sagen, daß wir an der Schwelle eines neuen Zeitalters stehen. Wehe uns, wenn wir in die neue Zeit mit einer Lüge eintreten, wenn wir unserem neuen Staate demokratische Namen und Formen geben, aber keine demokratische Verfassung! Wer von demokratischer Verfassung hört, denkt gewiß zunächst an ein möglichst breites, allgemeines und gleiches Wahlrecht. Dieses ist uns für die Zukunft wohl gesichert. Die Wahlen zur konstituierenden Nationalversammlung werden nach Artikel 9 des Gesetzes über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich auf Grund des Proporzsystems und des allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Stimmrechtes aller Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes erfolgen. Und Artikel 10 desselben Gesetzes verfügt, daß nach den gleichen Grundsätzen auch das Wahlrecht und das Wahlverfahren der Landes-, Kreis-, Bezirks- und Gemeinde­vertretungen zu ordnen ist. Wir verhehlen uns auch in diesem Augenblick nicht, welch tiefgreifender Unterschied zwischen der organischen Staatsauffassung und der autonomistischen ist, aus der die Forderung des allgemeinen Wahlrechtes letzten Endes stammt. Wir betrachten im Gegensatz zu ihr noch immer den Staat für gesünder und besser geordnet, der nicht unmittelbar aus zusammenhang­losen Individuen, die in der Theorie alle gleich, in der Wirklichkeit aber doch recht ungleich sind, bestehen will, sondern seine Bürger auf dem Umweg über ihre Familien, Berufsstände und Klassen erfaßt. Wir würden demnach auch wünschen, daß jene Vertretungskörper, in denen die Zusammensetzung des Volkes, wie es tatsächlich ist, zum Ausdruck, aber auch zu Einfluß kommen sollte, nach einem anderen Schlüssel gewählt würden. Doch faktisch haben ja in den parlamentarischen Verhandlungen die politischen Interessen längst alle anderen, auch die wirtschaftlichen, in den Hintergrund gedrängt und für die Teilnahme an einem rein politischen Parlament bringt allerdings jeder Staatsbürger gleich viel Recht, mit. Früher oder später werden freilich neben diesem schon um es zu entlasten, andere berufen werden müssen, in denen die sozialen, kulturellen unv wirtschaftlichen Gruppen der Bevölkerung ihre Eigenangelegenheiten selbständig, nur unter einer gewissen Kontrolle der höchsten politischen Instanz ordnen können. Daher fällt es uns nicht ein, jemals wieder das politische Wahlrecht einengen zu wollen. Wir begrüßen es im Gegenteil als ganz dem gesellschaftlichen Tatbestande angemessen, daß nunmehr auch die Frauen zu den politischen Wahlen zugelassen werden. Wenn schon alle Männer hiezu berufen erscheinen, dann gibt es wirklich keinen Grund, so viele Frauen, die den Männern an Liebe zum Vaterlande, an sozialem Sinn und an Leistungen für ihre Mitmenschen gewiß nicht nachstehen, von dem gleichen Rechte auszuschließen. Daß die politische Betätigung der Frauen weder diese, noch die Familien und dadurch die Gesamtheit schädige, dafür müssen die Frauen selbst und jene, die deren moralische und politische Bildung lenken, sorgen. Gefährlich wird ja die Politik nur dann, wenn sie gleich der Spielleidenschaft den Menschen verwirrt und ihn die richtige Einschätzung seiner Güter und Pflichten verlieren läßt. Nur Kindern nimmt man die Messer weg, mit denen sie sich schneiden konnten; Erwachsene müssen Messer zu gebrauchen ver­stehen, ohne sich oder andere zu verletzen. So darf man auch in der demokratischen Gemeinde des politisch reifen Volkes die Gefahren, die ein allzuweit ausge­dehntes Wahlrecht immerhin in sich schließt, nicht durch Rechtsverkürzung, sondern nur durch Mahnung zur Vorsicht bekämpfen wollen.

Das allgemeine Wahlrecht ist aber noch nicht das Um und Aus der Demokratie. Es darf auch fachlich keine Schranken für die Einflußnahme des Volkes auf die Führung der Staatsangelegenheiten geben. Reservate militärischer oder diplomatischer Natur müssen daher von vorneherein ausgeschlossen sein. Nur ein augenblick­licher Notstand kann in Zukunft die regierenden Personen oder Körperschaften berechtigen, eine Verfügung, die nicht der sofortigen Kontrolle durch das Volk oder seine Vertretung unterworfen wäre, zu treffen. Aber auch in diesem Ausnahmsfalle werden sie verpflichtet sein müssen, nachträglich, und zwar so bald als möglich, Rechenschaft zu legen. Dies gilt sowohl für den Abschluß von Verträgen mit fremdem Mächten und die militärische Kommandoführung, als für die Besetzung aller Ämter des öffentlichen Dienstes ohne Ausnahme.

Hand in Hand mit der demokratischen Verfassung muß die demokratische Verwaltung gehen. Was nützt es dem Volke, wenn es sich die notwendigen Gesetze durch die von ihm gewählten Vertreter selbst gibt, wenn deren Anwendung und Durchführung aber nicht, so weit es möglich ist, von ihm selbst geübt wird? Zudem muß das Volk zur Demokratie erzogen werden, soll diese nicht bloß auf dem Papier stehen bleiben. Daher soll man die lokalen Ämter möglichst wenig mit Staatsbeamten, sondern mit Beauftragten des Volkes besetzen. Soweit die Beamtenstellen aber eine eigene Vorbildung bedingen, die bei den Volksbeauftragten nicht sicher vorausgesetzt werden kann, oder so, weit ihre Agenden die Hingabe des ganzen Menschen mit all seiner Arbeitskraft fordern, sollen sie in Unterordnung unter die lokalen Vertretungskörper oder aber in kollegialem Zusammenwirken mit ihnen ver­sehen werden. Dadurch wird vermieden, daß die Beamtenschaft das Vertrauen des Volkes und den Zu­sammenhang mit ihm verliert und infolgedessen entweder wirklich gegen seine wahren Interessen handelt oder doch leicht in den Verdacht kommt, es zu tun. Auf diesem Wege wird auch das vom alten Österreich ererbte Doppelgeleise der autonomen und staatlichen Verwaltung allmählich abgebaut werden können. Die Art der Ver­waltung soll nicht allzu gleichförmig von einer Zentral­stelle aus eingerichtet werden. Was immer möglich sollen die Vertretungskörper niedriger Ordnung selbst ordnen. Es genügt vollständig, wenn die obersten Staatsämter im Rahmen der von der Ver­fassung gezogenen Grenzen normieren und regulieren, was im Interesse des Ganzen und zur Wahrung des demokratischen Grundcharakters des Staates einheitlich gestaltet werden muß. Auch der Instanzenzug sowohl in // Gerichts- und Verwaltungsangelegenheiten soll nicht weiter geführt werden, als es zur Sicherung vor Fehlurteilen und rechtswidrigen Entscheidungen unbedingt nötig ist.

Noch eine wichtige demokratische Reform habe ich oben schon angedeutet. Es sind parallele Autonomien, die verhindern sollen, daß die so wichtigen kulturellen und wirtschaftlichen Fragen durch die politi­schen verdrängt oder selbst zu politischen gemacht werden. Unser altes österreichisches Parlament war deswegen so unfruchtbar, weil fast keine Gesetzesvorlage eingebracht werden konnte, die nicht Gegenstand des nationalen Zankes wurde. Dieselbe Gefahr droht dem künftigen Parlament vom Standpunkt der politischen Parteien. Bei den Wahlen scheiden sich die Parteien immer nach gewissen Fragen der Weltanschauung oder der politischen Doktrin von einander, die dann für die nächste Parlamentsperiode die Unterscheidungsmerkmale zwischen Regierung und Opposition oder zwischen den Gliedern einer Regierungskoalition abgeben müssen. Entsprechend dieser Gruppierung werden dann meist schon aus Parteidisziplin die Abstimmungen ausfallen, auch wenn die augenblicklich verhandelten Vorlagen weder mit dem einen noch mit dem anderen Parteiprogramm in einem inneren Zusammenhange stehen. Und doch gibt es viele Fragen des öffentlichen Lebens, die, vor einem andern Forum als dem politischen erörtert, mit einer ganz anderer Gruppierung der Stimmen entschieden würden. Zu deren Behandlung sollen nun von Anfang an andere Körperschaften auf gleich demokratischem Wege wie die politischen geschaffen werden. Bisher schon gab es neben dem Landtag einen Landesschulrat und einen Landes­kulturrat, gab es, selbst wo keine Bezirksver­tretungen existierten, Bezirksarmenräte und Bezirksstraßenausschüsse und dgl. Weiterhin hatten wir ein Netz von landwirtschaftlichen und gewerblichen Genossenschaften, denen zum Teil auch behördliche Befug­nisse und Aufgaben delegiert waren. Sie alle zogen das Volk zur Selbstbestimmung und Selbstverwaltung heran. Aber der ganze Apparat war nicht planmäßig ausgebaut. Es fehlte der einen Gattung von offiziellen Organisationen der Unter-, den andern der Oberbau, bei Dritten gab es beide, aber sie standen nicht in organischer Verbindung. Alle diese Elemente der Demokratie brauchten jetzt nur den Bedürfnissen der Zeit und des Ortes entsprechend zusammengefaßt, und ergänzt werden und bald würde sich zum Segen des Volkes er­weisen, daß die konsequent durchgeführte Demokratie das beste Gegenmittel gegen jede Art von Anarchie ist. Denn in diesen von den Interessenkreisen selbst beschickten und geleiteten Körperschaften könnten auch solche Fragen des kulturellen und wirtschaftlichen Lebens eine autoritative Lösung finden, die der eigentlichen Politik am besten ganz entzogen blieben.

In: Reichspost, 21.11.1918, S. 1-2.