Schlagwortarchiv für: Urheberrecht

Julius Bittner: Der Geistige und sein Eigentum

Denkschrift, verfasst im Auftrag der Genossenschaft Dramatischer Schriftsteller und Komponisten in Wien von ihrem Präsidenten (= J. Bittner)

Die einzige Tochter Josef Strauß‘ ist vor wenigen Wochen in Wien an Hungerödem gestorben. Mit der Operette »Frühlingsluft«, deren Hauptreiz in der Verwendung der Melodien dieses Meisters bestand, wurde mehr verdient, als Josef Strauß in seinem kurzen Leben Geld gesehen hat.

[…]

Österreich besitzt in seinen schaffenden Künstlern ein Kapital, das bei dem geltenden Urheber-Unrechte nach Ablauf der sogenannten Schutzfrist widerspruchslos der Profitsucht der Unternehmerschaft ausgeliefert war. Das österreichische Volk hat von den Werken seiner Meister nichts gehabt // als daß es sie sich in Leipzig in Mark und Pfennig bei einigen wenigen Firmen kaufen konnte. Nach Ablauf der sogenannten Schutzfrist zahlt der Theaterdirektor keine Tantiemen mehr, der Buchhändler gibt niemanden mehr als seiner eigenen Tasche!

             Durch alle Juristengehirne geht in Sachen des Urheber-Unrechtes der Wunschtraum von dem sogenannten „Interesse der Allgemeinheit“ an den geistigen Schöpfungen. Merkwürdig ist nur, daß in unserem ganzen Rechtssystem die Allgemeinheit ausschließlich und allein nur gerade an Werken der Literatur und Tonkunst Interesse ha. Würde man den Juristen glauben, so wären der Allgemeinheit Heilquellen, Bergwerke, Äcker und Wiesen ganz gleichgültig. Wie hypnotisiert sähe sie ausschließlich auf Dramen und Partituren. Bis 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers verfolgt das geltende Urheber-Unrecht jeden, der sich dagegen verwehrt, mit Feuer und Schwert. Am 31. Dezember des 30. Kalenderjahres nach dem Tode des Urhebers um 12 Uhr nachts schlägt das Urhebergesetz lächelnd die Augen auf, wer noch um 11 Uhr nachts als Nachdrucker straffällig war, ist um 12 Uhr ein Freund des Volkes und begeht eine gottwohlgefällige Handlung, wenn er den eben noch vor einer Stunde verpönten Nachdruck ausführt. Ihn segnet nun Themis, da ihr ja alle Priester eingeredet haben, dass just an jenem 31. Dezember um Mitternacht das „Interesse der Allgemeinheit“ an den Werken des vor 30 Jahren, wie es sich gehört, in den bescheidensten Verhältnissen gestorbenen Urhebers beginnt…

             Wie gesagt, hat die Allgemeinheit trotz Hunger und Kälte, an der sie jetzt leidet, kein Interesse an Weizenfeldern und Kohlenbergwerken; Petroleumgruben und Viehzucht sind ihr ganz gleichgültig; – nur nach Dichtungen und Partituren steht ihr Sinn.

             Wer ist nun diese Allgemeinheit? Es sind:

  1. die Theaterdirektoren,
  2. die Verleger, also nicht allzuviele Leute, die jenes berühmte Interesse vertreten.

„Am 1. Jänner nach diesem 31. Dezember kostet in keinem Theater das Billet zu dem Drama des verstorbenen Urhebers auch nur einen Heller weniger! Der Theaterdirektor erspart ganz einfach die Tantième, die er sonst den Erben oder – wie wir es anstreben dem Staate zu zahlen hätte, der Verleger gibt eine billige Ausgabe heraus, ohne davon die geringfügigen 15 bis 20 Prozent abführen zu müssen. Die Werke des verstorbenen Urhebers sind Eigentum, das durch einen Spruch nicht des Rechtes, sondern der bloßen Gewalt für herrenloses Gut erklärt wurde, sind eine Verlassenschaftsmasse, die entgegen den Bestimmungen des geltenden Erbrechtes einfach auf eine bloße Rechtsfiktion für „cadue“ erklärt wurde und von nun an nur ganz wenigen reinen Unternehmern (der „Allgemeinheit“) zur beliebigen Ausbeutung übertragen wird.

Die Künstler könnten sich demgegenüber ganz einfach auf das bis nun geltende Recht eines jeden Staatsbürgers berufen, daß sie ihr Eigentum und das sind doch die Werke, die sie in mühevoller Arbeit geschaffen haben, ebenso wie Kaufmannsgeschäfte, Tischlerwerkstätten, Wirtshäuser ihren Erben hinterlassen könnten. Nun denken sie aber sozialer als die übrige Welt und wollen nur erreichen, daß ihre Kinder und Enkel nicht darbend zusehen müssen, wie andere aus dem Schweiße der Arbeit des Vaters oder Großvaters mühelos Millionen ziehen.

Die Künstler wollen für das Volk geschaffen haben, dem sie angehören, für ihre Kinder und Enkel, solange es ein Erbrecht gibt und nicht für einige privilegierte Unternehmer.

Die Genossenschaft der dramatischen Schriftsteller und Komponisten, welche sämtliche in Österreich für die Bühne schaffenden Künstler zwangsweise angehören müssen, da sie sonst an keiner Bühne des Bühnenvereines aufgeführt werden können, erlaubt sich nun folgende Leitsätze für die Schaffung eines wirklichen Urheberrechtes vorzubringen:

  1. Unumschränkter Eigentümer aller auf österreichischem Boden von Österreichern geschaffenen Bühnenwerke ist unmittelbar vom Tode des Urhebers angefangen der Staat als Vertreter des Volkes.
  2. Solange Gattin, Kinder und Enkel des verstorbenen Urhebers vorhanden sind und auch nicht länger als 50 Jahre nach dem Tode des Urhebers verpflichtet sich der Staat, die von ihm einkassierten, vertraglich festgesetzten Tantiemen und Verlagsanteile an diese Kinder und Enkel auszuzahlen. Nach Ablauf der 50 Jahre fallen alle Erträgnisse der Werke an den Staat. Die Genossenschaft vertraut darauf, daß das Volk auch später noch lebende Angehörige des verstorbenen Urhebers nicht verhungern lassen wird.
  3. Tantiemenfreie Werke und Bücher ohne Verlagsanteil gibt es überhaupt nicht mehr. Statt des Verlegers soll der Staat beteiligt werden, der aus den Erträgnissen der Schöpfungen verstorbener Künstler leicht die Möglichkeit hätte, wirklich im Interesse der Allgemeinheit die aufstrebenden lebenden Künstler davor zu bewahren, daß sie, wie Schubert, im Elend jung sterben, wie Anzengruber Polizeiakten abschreiben, wie Hugo Wolf für miserables Geld Klavierstunden geben, wie Anton Bruckner Organistendienste leisten müssen.
  4. Wie der Staat diesen bisher gänzlich ungehüteten Schatz des Volkes verwaltet, ist seine Sache. Sei es, daß er durch einen eigenen Nationalverlag die Herausgabe billiger Volksausgaben übernimmt und dadurch nach nach unten zu preisbildend wirkt, sei es, daß er die Einziehung der geringen Verlagsanteile von 15 bis 20 Prozent des Ladenpreises, sowie der auf 5 bis 6 Prozent ermäßigten Tantiemen der zu gründenden Vertriebsstelle der Genossenschaft überläßt (natürlich für staatliche Rechnung), jedenfalls ist dem Geiste eines wahren Rechtes und eines wirklich verstandenen Interesses der wahren Allgemeinheit gedient, wenn das geistige Gut des Volkes dem Volke allein und nicht einigen privaten Unternehmern nutzbar gemacht wird.

Wir werden uns mit diesen Vorschlägen nicht nur an unsere im engsten Kartellverhältnis stehenden reichsdeutschen Kollegen, sondern auch an die Autorengesellschaften der ganzen Welt wenden und nicht eher ruhen, bis wir nicht, wie die französischen und ungarischen Künstler, die fünfzigjährige Schutzfrist erreicht haben. Da Österreich nach dem Friedensvertrage aber vor allem jener Berner Konvention beitreten muß, so möge das vorläufig immerhin geschehen. Wir benötigen aber Zeit, um ins mit den Autorengesellschaften der ganzen Welt ins Einvernehmen zu setzen und behalten uns vor, einen Kongreß derselben, wenn möglich nach Wien, einzuberufen. Am 31. Dezember 1919 werden aber Ludwig Anzengrubers Werke „frei“. Damit sie nicht dem Volke verloren gehen, bitten wir um provisorische Verlängerung der geltenden Schutzfristbestimmungen um ein Jahr.

Anmerkung des Verfassers: Die vorstehende Denkschrift wurde nicht in Verhandlung gezogen. Wir ersuchen um gefällige Äußerung über diese Vorschläge an die Schriftleitung des ‚Merkers‘.

In: Der Merker, Jg. 11, H.1, 1920, S. 3-6.